Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige
Im Gegensatz zur allgemeinen Bezeichnung „Sachverständiger“ ist die Bezeichnung „öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger“ gesetzlich geschützt. Nur diese dürfen in ihren Gutachten einen sogenannten Rundstempel verwenden. Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige gibt es ausschließlich in Deutschland. Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 91 der Handwerksordnung oder in § 36 der Gewerbeordnung (GewO). Die Bestellung kann durch eine Industrie- und Handelskammer, eine Handwerkskammer, eine Landwirtschaftskammer oder auch durch Architekten- oder Ingenieurkammern erfolgen.
Im Gegensatz zu früher geltenden Regelungen können inzwischen auch Angestellte von Sachverständigenbüros und Unternehmen sowie Angehörige des öffentlichen Dienstes öffentlich bestellt werden.
In Gerichtsverfahren sollen in der Regel öffentlich bestellte Sachverständige ausgewählt werden (§ 404 Abs. 2 Zivilprozessordnung).
Wo kann ein öffentlich bestellter Sachverständiger helfen?
Immer, wenn
eine unabhängige fachliche Beratung oder Information benötigt,
ein Schaden beurteilt oder eine Schadensursache ermittelt,
eine Sache bewertet,
ein fachlicher Streit gerichtlich oder außergerichtlich geklärt oder
der tatsächliche Zustand eines Gegenstandes, etwa zu Beweiszwecken, festgestellt werden soll
kann ein öffentlich bestellter Sachverständiger Hilfestellung geben.
Gutachten öffentlich bestellter Sachverständiger genießen eine hohe Glaubwürdigkeit und stellen oft die Basis einer gütlichen Einigung dar.
Wer kann einen öffentlich bestellten Sachverständigen beauftragen?
Grundsätzlich kann jedermann gegen Vergütung einen Sachverständigen mit einer Gutachtenerstellung beauftragen.
|
|
|